Pflicht für Ladestationen im Gebäudesektor

GEIG – Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz

Am 25.03.21 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten – das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG). Damit wurde die Pflicht zum Bau von Ladestationen bei Neubauten, Renovierungen und bei Gebäuden im Bestand beschlossen. Die Bundesregierung folgt dabei dem Ziel, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen.

Doch wer ist nun von dem GEIG betroffen und welche Bauvorhaben fallen darunter?

Prinzipiell ist erstmal jeder Gebäudeeigentümer von dem GEIG betroffen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden, zwischen Neubau, Renovierung und Bestand und macht die Pflicht für den Bau von Ladestationen abhängig von der Anzahl der Stellplätze.

Zudem gibt es Ausnahmen, bei denen das GEIG nicht greift. Im Folgenden wird genauer erläutert, wann das GEIG greift.

Für Neubauten und Renovierungen ist wichtig, dass das GEIG berücksichtigt werden muss, wenn der Bauantrag nach Inkrafttreten des Gesetztes am 25.03.21 eingereicht wurde/wird.

Renovierungen sind nur betroffen, wenn das Vorhaben den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst.

Zudem gibt es zwei weitere Ausnahmen:

  1. KMUs (kleine und mittelständische Unternehmen), die die Parkplätze hauptsächlich selbst nutzen, sind nicht vom GEIG betroffen.
  2. Wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % der Gesamtkosten übersteigen, muss das GEIG ebenfalls nicht angewendet werden.

Welche Pflichten ergeben sich aus dem GEIG?

Je nach Gebäudeart, Art des Vorhabens (Neubau oder Renovierung) und Anzahl der Stellplätze ergeben sich unterschiedliche Pflichten. Diese sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.

NichtwohngebäudeWohngebäude
NeubauBei mehr als 6 Stellplätzen:mind. jeder 3. Platz mit Infrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen undmind. 1 Ladepunkt für Elektrofahrzeuge Bei mehr als 5 Stellplätzen:jeder Platz mit Infrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen 
RenovierungBei mehr als 10 Stellplätzen:mind. jeder 5. Platz mit Infrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen undmind. 1 Ladepunkt für Elektrofahrzeuge Bei mehr als 10 Stellplätzen:jeder Platz mit Infrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen 
BestandBei mehr als 20 Stellplätzen:ab 01.01.2025 muss 1 Ladepunkt errichtet werden  

Was passiert, wenn man sich nicht an das GEIG hält?

Das Nicht-erfüllen der Vorschriften gilt als Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet.

Gibt es Förderungen für Ladestationen?

Ja, es gibt ein neues Förderprogramm vom BMVI (Bundesamt für Verkehr und digitale Infrastrukur): „Ladeinfrastruktur vor Ort“. Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMUs) und kommunale Unternehmen. Dabei werden bis zu 80 % der Investitionskosten gefördert. Dazu zählen sowohl der Kauf als auch der Anschluss von Ladeinfrastruktur.

Außerdem ist ein Förderprogramm für gewerbliches Laden bei Flottenanwendungen und für Beschäftigte in Planung.

Wenn Sie Unterstützung bei der Auswahl von Förderprogrammen und/oder bei der Antragsstellung benötigen, kommen Sie gern auf uns zu. Wir beraten und begleiten Sie gerne individuell.